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Beratungs- und Betriebsleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FIS-ASP GmbH für Beratungsleistungen und Betriebsleistungen – Dokument zum Download

1 Geltung der Vertragsbedingungen
In allen Vertragsbeziehungen, in denen FIS-ASP für einen Auftraggeber Beratungsleistungen erbringt, gelten – soweit keine abweichenden individuellen Vertragsabreden bestehen – ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils allgemein gültige FIS-ASP Preis- und Konditionenliste.

Beratungsleistungen der FIS-ASP sind insbesondere:
Technische Dienstleistungen wie Software-Installation und Upgrade-Unterstützung für Softwareprogramme;
Softwareänderungen- und Ergänzungen oder Unterstützung hierbei;
Beratung im Bereich Workflow, Office-Anwendungen und Kommunikationstechniken zur Verbindung von Applikationssystemen.
Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistung lokal beim Kunden oder via Remote-Anbindung oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmedien erbracht wird.
Bedingungen des Auftraggebers – insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen – und abweichende Vereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von FIS-ASP schriftlich anerkannt sind. Als Anerkennung gilt weder das Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die widerspruchslose Ausführung eines Auftrages.

 

2 Leistungserbringung
2.1 FIS-ASP erbringt die schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen; Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfanges bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und FIS-ASP.
Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellungen in Form von Einzelaufträgen vor.
2.2 FIS-ASP wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen nach den jeweils gültigen Regeln der Datenverarbeitung erbringen.
FIS-ASP wird sich bemühen, unter Ausnutzung ihrer Erfahrungen und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
2.3 Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann FIS-ASP schriftliche Notizen anfertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn FIS-ASP sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen 2 Wochen schriftlich Gegenvorstellungen erhebt.
2.4 FIS-ASP kann die Durchführung ablehnen, wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar erscheint.

 

3 Zusammenarbeit
3.1 Der Auftraggeber und FIS-ASP benennen als Ansprechpartner jeweils einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann. Die Erreichbarkeit des Ansprechpartners muss sichergestellt sein.
3.2 FIS-ASP ist bei der Leistungserbringung auf die unentgeltliche Unterstützung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber wird deshalb FIS-ASP bei der Leistungserbringung nach Kräften unterstützen, insbesondere FIS-ASP unverzüglich alle Informationen und Daten zur Verfügung stellen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, Vorgaben genau und schriftlich fixieren, Fragen unverzüglich beantworten sowie die Zwischenprüfung der Arbeitsergebnisse und die erforderlichen Tests durchführen.
3.3 Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungs- oder Beistellpflichten, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Dadurch entstehender personeller Mehraufwand bei FIS-ASP wird nach den Sätzen gemäß der zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP vereinbarten Preise und mangels solcher Vereinbarungen auf Basis der jeweils allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste berechnet.
3.4 Falls der Auftraggeber im Rahmen des Auftrages Softwareprogramme, Informationen und/oder Daten zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber dafür, dass er alle notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen besitzt, so dass die Weitergabe und Nutzung durch FIS-ASP nicht Rechte Dritter verletzt.

 

4 Personal
4.1 FIS-ASP ist für den Einsatz ihres Personals allein verantwortlich.
4.2 FIS-ASP kann einen Mitarbeiter nach vorheriger Information des Auftraggebers – jederzeit – durch einen anderen, die fachlichen Anforderungen erfüllenden Mitarbeiter des eigenen Hauses, einen freien Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter eines von FIS-ASP beauftragten Subunternehmens ersetzen. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem „Mitarbeiter der FIS-ASP“ oder „FIS-ASP-Mitarbeiter“ die Rede ist, ist damit auch ein freier Mitarbeiter oder ein Mitarbeiter eines von FIS-ASP beauftragten Subunternehmens erfasst.
4.3 Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein FIS-ASP ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Sie treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Die Arbeitszeit disponieren die Mitarbeiter der FIS-ASP nach den Erfordernissen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber wird Wünsche/Anforderungen wegen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich dem von FIS-ASP benannten Ansprechpartner übermitteln. Den FIS-ASP-Mitarbeitern gegenüber hat der Auftraggeber keine Weisungsbefugnis.

 

5 Leistungszeit
5.1 Sofern nicht im Einzelfall eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind Liefer- und Leistungsfristen als unverbindlich zu betrachten.
5.2 FIS-ASP wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die vereinbarten Leistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen zu erbringen.
FIS-ASP wird den Auftraggeber umgehend über absehbare Verzögerungen informieren.
5.3 Kommt FIS-ASP in Verzug, so kann der Auftraggeber nach zweimaliger Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Mahnungen und Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Bei der Bemessung der Frist sind die Bedeutung und der Umfang des Auftrages zu berücksichtigen Nachfristsetzungen müssen jedoch mindestens 12 Arbeitstage betragen. Die schon erbrachten Leistungen werden entsprechend Abschnitt 6 abgerechnet.
5.4 Wenn FIS-ASP dadurch, dass Mitwirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen, in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Termine um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert.

 

6 Vergütung
6.1 FIS-ASP berechnet, soweit nicht im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die erbrachten Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit sowie gegebenenfalls Material (z. B. Dokumentation) und Computernutzungszeit gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste.
Der Auftraggeber erstattet außerdem Nebenkosten wie Übernachtungs- und Fahrtkosten nach Aufwand sowie Spesen gemäß den Sätzen der gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste.
Generell werden die Reise- und Nebenkosten ab Standort des Beraters in Rechnung gestellt.
6.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
6.3 Die Berechnungssätze (gemäß allgemein gültiger FIS-ASP Preis- und Konditionenliste) für Leistungen, die innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden, bleiben von einer zwischenzeitlichen Änderung der allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste unberührt.
6.4 Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Basis der vom Auftraggeber unterschriebenen Einsatzberichte der FIS-ASP-Mitarbeiter.
6.5 Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit berechnet FIS-ASP – unbeschadet weitergehender Rechte – Zinsen in Höhe des jeweils gesetzlich gültigen Verzugszinssatzes, derzeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.
6.6 FIS-ASP kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann FIS-ASP eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
6.7 Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen FIS-ASP ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
6.8 Können die Leistungen aus Gründen, die FIS-ASP nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten trotzdem berechnet, es sei denn, die betreffenden FIS-ASP-Mitarbeiter konnten anderweitig eingesetzt werden oder der Auftraggeber eine vereinbarte Leistung rechtzeitig, d. h. spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin, schriftlich storniert.

 

7 Vertraulichkeit
7.1 Der Auftraggeber und FIS-ASP sind verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftragsbezogenen vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung vom anderen Vertragspartner bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners dürfen diese Informationen weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
Dies gilt nicht für Informationen, die ohne Verletzung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und FIS-ASP allgemein bekannt sind oder werden oder die dem empfangenden Vertragspartner ohne eine solche Verletzung bei Empfang bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite ohne eine solche Verletzung bekannt werden.
7.2 Der Auftraggeber übernimmt es, alle von ihm im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen schriftlich über die Rechte der FIS-ASP an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur Geheimhaltung zu belehren und auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht zu verpflichten.
7.3 Die Vertragspartner sind befugt, im Rahmen der Vertragserfüllung die Ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
7.4 Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände sorgfältig, insbesondere ihm evtl. überlassene Quellprogramme und Dokumentationen, um einen Missbrauch auszuschließen.

 

8 Nutzung von Arbeitsergebnissen
8.1 FIS-ASP behält sich an den Ergebnissen der Leistungserbringung alle Rechte vor, insbesondere eventuell bestehende Urheberrechte, auch soweit die Ergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber erhält jedoch das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Arbeitsergebnisse und die im Rahmen der Leistungserbringung von FIS-ASP gefertigten Dokumente und Programme für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden.
8.2 Das Anfertigen von Vervielfältigungen der überlassenen Unterlagen und Softwareprogramme ist nur zur Datensicherung, zur Fehlerbeseitigung bei Softwareprogrammen und zur Herstellung der Interoperabilität der Programme (vorübergehend oder dauerhaft) zulässig. Bei einer Vervielfältigung sind Urheberrechtsvermerke, Registriernummern und sonstige Kennungen mit zu übernehmen.
8.3 FIS-ASP ist berechtigt, zu Referenzzwecken über die Leistungserbringung für den Auftraggeber zu berichten.

 

9 Höhere Gewalt
9.1 Wird FIS-ASP durch das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert, ist FIS-ASP insoweit von gesetzlichen oder vertraglichen Sanktionen befreit. Die Fristen für die Erfüllung der betroffenen Vertragspflichten werden um eine angemessene Zeitspanne verlängert. Bei Vorliegen höherer Gewalt auf Seiten des Auftraggebers gilt Abschnitt 6.8, entsprechend.
9.2 Umstände höherer Gewalt sind für die Vertragsparteien billigerweise nicht vorhersehbare, außergewöhnliche und von ihrem Willen unabhängige Umstände wie z. B. Überschwemmungen, Erdbeben, Explosionen, Streik oder Aussperrung bei FIS-ASP, dem Auftraggeber oder bei Sublieferanten, die einen wesentlichen, bei Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe nicht vermeidbaren Einfluss auf die Erfüllung der Vertragspflichten haben.
9.3 Der Vertragspartner, der sich auf das Vorliegen von Umständen höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, dem anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Kenntniserlangung, schriftlich über den Beginn und die Beendigung der Umstände höherer Gewalt zu benachrichtigen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Bestätigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer vorzulegen. Der Entlastungsgrund wird zum Zeitpunkt des Eintretens der Umstände oder, falls eine Benachrichtigung nicht rechtzeitig erfolgt, mit der Benachrichtigung wirksam.
9.4 Falls die Umstände höherer Gewalt sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken, werden die Vertragspartner innerhalb von weiteren vier Monaten versuchen, eine gegenseitig annehmbare Lösung zu finden. Falls dies nicht gelingt, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

 

10 Sach- und Rechtsmängel
10.1 Für Informationen, Daten, Programme u. ä., die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung beigestellt werden, übernimmt FIS-ASP keine Haftung.
10.2 FIS-ASP leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat oder soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Besteller bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann, und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der FIS-ASP oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der FIS-ASP begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die FIS-ASP. Garantien, wie z. B. die Vereinbarung von Beschaffenheitsmerkmalen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der FIS-ASP.
10.3 Der Auftraggeber wird FIS-ASP auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach §§ 377, 378 HGB). Nur der benannte Ansprechpartner (Abschnitt 3.1) ist zu Rügen befugt. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nach Abschnitt 3.
10.4 Für den Fall von Mängeln hat FIS-ASP zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei der Bemessung der Frist sind die Bedeutung und der Umfang des Auftrages zu berücksichtigen. Fristsetzungen müssen jedoch mindestens 12 Arbeitstage betragen. In diesem Zusammenhang kann FIS-ASP auch alternative Lösungen anbieten.
Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder bessert FIS-ASP auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
Für Schadensersatz gilt Abschnitt 11. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, z. B. auf Aufwendungsersatz bei einer Mangelbeseitigung durch Dritte.
10.5 Der Auftraggeber hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind. Leistungen, welche die FIS-ASP erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden gemäß Abschnitt 6 in Rechnung gestellt.
10.6 FIS-ASP erklärt, dass ihr bezüglich der erbrachten Leistungen keine Rechte Dritter bekannt sind.
Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von FIS-ASP seine Rechte verletzt, wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich und umfassend FIS-ASP benachrichtigen.
Der Auftraggeber ermächtigt bereits jetzt die FIS-ASP, die geltend gemachten Ansprüche, soweit zulässig, auf eigene Kosten abzuwehren. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. FIS-ASP kann nach ihrem Ermessen die außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten führen, die Ansprüche des Dritten erfüllen oder die angegriffenen Gegenstände durch vertragsgemäße andere Gegenstände ersetzen.
Diese Regelung gilt nicht, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter auf einer vertragswidrigen Nutzung der Softwareprodukte durch den Auftraggeber beruht.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften für Rechtsmängel mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

 

11 Haftung
11.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet FIS-ASP Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:
bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für welche FIS-ASP eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf 0,5 % des Auftragswertes für jeden Arbeitstag des Verzuges, insgesamt jedoch in allen Fällen auf maximal 5 % des Auftragswertes bis in Höhe von maximal EUR 25.000,00 aus dem einzelnen Vertrag;
darüber hinaus, soweit FIS-ASP gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen (vgl. z. B. Abschnitt 3 und 10). Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.2 Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.
11.3 Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen FIS-ASP auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Abschnitt 10) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

 

12 Sonstiges
12.1 Auf Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit von Gesetzen über den Internationalen Handelskauf bzw. des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern ist – soweit zulässig – Schweinfurt. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter, durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht erfolgversprechend.
12.3 Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners übertragen werden.
12.4 Änderungen und Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung/Abänderung des Schriftformerfordernisses.
12.5 Falls ein Vertragspartner es unterlässt oder darauf verzichtet, irgendein Recht auszuüben oder geltend zu machen, so gilt dies nicht als Verzicht auf irgendein anderes Recht.
12.6 Sind oder werden einzelne vertragliche Bestimmungen zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch wirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst erreicht wird. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke, soweit hierfür keine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind.

 

13 Weitere Pflichten von FIS-ASP
Die Leistungspflichten der FIS-ASP ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Produkts. Sonstige Zusagen, Leistungsversprechen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich durch FIS-ASP bestätigt werden. FIS-ASP ist berechtigt, ihre Leistungen zu erweitern, dem technischen Fortschritt anzupassen und/oder Verbesserungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anpassung erforderlich erscheint, um Missbrauch zu verhindern oder FIS-ASP aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Leistungsanpassung verpflichtet ist. Stellt FIS-ASP Zusatzleistungen ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. FIS-ASP ist berechtigt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste innerhalb angemessener Frist einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In einem solchen Fall wird FIS-ASP den Kunden rechtzeitig informieren. FIS-ASP ist dem Kunden gegenüber zu technischer Unterstützung (Support) nur im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Darüber hinaus gewährt FIS-ASP dem Kunden keine kostenlosen Supportleistungen. FIS-ASP leistet keinen direkten Support für Kunden des Kunden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Soweit dem Kunden feste IP-Adressen zur Verfügung gestellt werden, behält sich FIS-ASP vor, die dem Kunden zugewiesene(n) IP-Adresse(n) zu ändern, wenn dies aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich werden sollte.

 

14 Weitere Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, bei Gestaltung seiner Internet-Präsenz auf Techniken zu verzichten, die eine übermäßige Inanspruchnahme der Einrichtungen von FIS-ASP verursachen. FIS-ASP kann Internet-Präsenzen mit diesen Techniken vom Zugriff durch Dritte ausschließen, bis der Kunde die Techniken beseitigt/deaktiviert hat. Dies gilt nicht für Server, die dem Kunden zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen (dedizierte Hardware).
Der Kunde verpflichtet sich ferner, die von FIS-ASP zur Verfügung gestellten Ressourcen nicht für Handlungen einzusetzen, die gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstoßen.

Hierzu gehören insbesondere nachfolgende Handlungen:
(a) unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (z.B. Hacking);
(b) Behinderung von fremden Rechnersystemen durch Versenden/Weiterleiten von Datenströmen und/oder E-Mails (z.B. DoS-/DDoS-Attacken/Spam/Mail-Bombing);
(c) Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (z.B. Port Scanning);
(d) Versenden von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken, sofern nicht eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt, oder sonst ein Erlaubnistatbestand gegeben ist;
(e) das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern sowie die Verbreitung von Schadsoftware. Sofern der Kunde gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen verstößt, ist FIS-ASP zur sofortigen Einstellung der Leistungen berechtigt. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Ist mit dem Kunden die Durchleitung einer bestimmten Datenmenge pro Abrechnungszeitraum vereinbart, wird der Kunde dieses Limit überwachen. Übersteigt das auf das Angebot des Kunden entfallende Datentransfervolumen (Traffic), die für den jeweiligen Zeitabschnitt mit dem Kunden vereinbarte Höchstmenge, stellt FIS-ASP dem Kunden den für das überschießende Volumen entfallenden Betrag zu den hierfür vereinbarten Preisen in Rechnung.
Sofern der Kunde auf den Servern Lizenzen selbst verwaltet bzw. einrichtet oder verteilt, ist ausschließlich er zur korrekten Lizensierung verpflichtet.

 

15 Besondere Bedingungen für Hosting-Produkte, dedizierte und virtuelle Server
Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die Bereitstellung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm eingestellten Webseiten oder Daten weder gegen deutsches noch sonst einschlägiges nationales Recht, insbesondere Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, verstoßen. FIS-ASP behält sich vor, Inhalte, die ihm in dieser Hinsicht bedenklich erscheinen, vorübergehend zu sperren. Das Gleiche gilt, wenn FIS-ASP von dritter Seite aufgefordert wird, Inhalte auf gehosteten Webseiten zu ändern oder zu löschen, weil sie angeblich fremde Rechte verletzen. Gefährdet ein Kunde mittels seiner Server Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von Netzen, andere Server, sowie Software und Daten Dritter oder von FIS-ASP oder steht der Kunde aufgrund objektiver Umstände in einem solchen Verdacht, ist FIS-ASP berechtigt, den Server vorübergehend zu sperren. Dies gilt insbesondere auch für sog. Denial of Service Attacken (DoSAttacken), die der Kunde über seinen Server ausführt, und auch in dem Fall, dass der Kunde die schädliche Handlung oder den Zustand nicht zu vertreten hat, z.B. wenn der Server des Kunden manipuliert und von Dritten benutzt wird.
Eine vorsätzliche Handlung des Kunden berechtigt FIS-ASP zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses ohne vorhergehende Abmahnung.
Werden über den Server Spam-Mails (siehe Abschnitt Besondere Bedingungen für E-Mail-Dienste) versendet, kann FIS-ASP den Server ebenfalls vorübergehend sperren. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist FIS-ASP zur Sicherung von Kundendaten nicht verpflichtet. Beauftragt der Kunde FIS-ASP mit der Datensicherung, hat der Kunde die von FIS-ASP gesicherten Daten auf Vollständigkeit und Geeignetheit zur Datenrekonstruktion zeitnah und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Unregelmäßigkeiten hat der Kunde FIS-ASP unverzüglich mitzuteilen.

 

16 Audit/Lizenzen/Sicherheit/Sub-Hosting
FIS-ASP ist berechtigt, zur Überprüfung der Übereinstimmung der Server des Kunden mit den vertraglichen Vereinbarungen und Bestimmungen, insbesondere Lizenzbestimmungen, Audits durchzuführen. Im Rahmen dieser Audits ist FIS-ASP berechtigt zu prüfen, ob der Kunde eine ausreichende Anzahl an Software-Lizenzen bezogen hat. Der Kunde ist verpflichtet, an diesen Audits mitzuwirken. Der Kunde ist verpflichtet, den üblichen Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, z.B. Passwörter und Zugangsdaten geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte zu schützen und, sofern erforderlich, für deren Änderung Sorge zu tragen, sowie dem Missbrauch eigener Anlagen durch Dritte vorzubeugen. Der Nutzer wird FIS-ASP unverzüglich informieren, sofern ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten/Passwörter bekannt sind. Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort regelmäßig – wenigstens alle 6 Monate – zu ändern. Die Weitervermietung des Servers an Dritte (Sub-Hosting) bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der FIS-ASP. Im Falle des Einverständnisses durch FIS-ASP sind dem Untermieter die in dieser Bestimmung enthaltenen Nutzungsbestimmungen aufzuerlegen.

 

17 Nutzung von Virtuellen Servern
Maßgeblicher Gegenstand der Nutzung von virtuellen Servern ist die Überlassung von Speicherplatz in den Serveranlagen von FIS-ASP an den Kunden zum Zweck des Betriebs eines virtuellen Servers. Zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit virtuellen Servern erbracht werden – insbesondere Beratung, Unterstützung, Installation und/oder Konfiguration von Software – bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Kunden und FIS-ASP
FIS-ASP stellt dem Kunden den vertraglich zugesagten, Server in seinen Serveranlagen zur Verfügung. Der Kunde ist berechtigt, diesen Server im Rahmen des Vertragszwecks sowie nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften frei zu nutzen. Für das Aufspielen von Daten und Software ist der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, selbst verantwortlich. Auch bestimmt der Kunde frei über die zu installierende Betriebs- und Anwendungssoftware, für deren Lizenzierung er allein verantwortlich ist. FIS-ASP verpflichtet sich zur Bereithaltung des Anschlusses und zum sachgerechten Bemühen um die Herstellung der Verbindung ins Internet, damit der virtuelle Server für eingehende Anfragen ansprechbar und die Daten des Kunden abrufbar (Datendownstream), sowie Kundendaten speicherbar sind (Datenupstream). FIS-ASP weist darauf hin, dass aufgrund begrenzter Leistungskapazitäten und Übertragungsgeschwindigkeiten kein störungsfreier Zugang zum Internet geleistet werden kann. FIS-ASP übernimmt deshalb keine Verpflichtung, für das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet oder das jederzeitige Bestehen einer bestimmten Datenübertragungsgeschwindigkeit zu sorgen. Zugangsbeeinträchtigungen im üblichen Rahmen stellen keine Verletzung der Leistungspflicht seitens FIS-ASP dar. Der Kunde ist für das Laden (Speichern) der eigenen Daten auf dem virtuellen Server selbst verantwortlich. Dem Kunden werden zu diesem Zweck die Internet-Adresse und das Passwort mitgeteilt.

 

18 Nutzung von Serverhousing Rackspace
FIS-ASP vermietet dem Kunden im Rechenzentrum von FIS-ASP Rackspace für das im Einzelvertrag beschriebene System. Soweit nichts anderes vereinbart wird, wird das System des Kunden in einem Serverraum gemeinsam mit Systemen anderer Kunden aufgestellt. Art, Größe und Beschaffenheit des Rackspace, maximale Leistungsaufnahme und Wärmeabgabe sowie sonstige relevante Umgebungsbedingungen sind im Einzelvertrag beschrieben. Der Kunde ist für das Laden (Speichern) der eigenen Daten auf dem System selbst verantwortlich. Als System-Administrator ist der Kunde allein verantwortlich für die Sicherheit des Systems vor ungewollten Zugriffen und Manipulationen durch Dritte über das Internet. FIS-ASP hat keine reguläre Möglichkeit, den Inhalt des Systems zu bestimmen, insbesondere keinen administrativen Zugang. Sollte die FIS-ASP feststellen, dass das System im erheblichen Maße missbräuchlich durch Dritte genutzt wird, ist die FIS-ASP berechtigt, das System ohne Vorankündigung vom Netz zu trennen

Hardware

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FIS-ASP GmbH für Hardware und Services – Dokument zum Download

1 Geltung
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere, auch künftigen Verträge und sonstigen Leistungen (im folgenden „Lieferung“). Für künftige Lieferungen können sie von uns jederzeit geändert werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn wir sie im Einzelfall schriftlich bestätigen.
1.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.
1.3 Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die bei Abschluss des Vertrages nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

2 Angebot, Verkaufsunterlagen und Preise
2.1 Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss mit Mitarbeitern der FIS-ASP, soweit diesen nicht eine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die FIS-ASP. Nach Vertragsschluss sollten mündliche Änderungen und Ergänzungen durch die FIS-ASP schriftlich bestätigt werden.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden.
2.4 Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise gelten nur für die aufgeführten Leistungen, Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
2.5 Nicht von uns vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenerhöhungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.
2.6 Werden in der Bestellung Staffelpreise vereinbart, so können wir in Höhe der sich aus dem Staffelangebot ergebenden Differenz eine Nachbelastung vornehmen, wenn der Besteller die der zugrunde gelegten Staffel entsprechende Menge nicht abgenommen hat.

 

3 Ausführung und Menge
3.1 Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt.
3.2 Gegenüber Unternehmern verstehen sich im übrigen alle Mengen-, Maß- und technischen Angaben mit den handelsüblichen Toleranzen.

 

4 Lieferung und Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise.
4.2 Bei durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernissen verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer ihres Vorliegens. Dies gilt auch für sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder behördlichen Maßnahmen.
4.3 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen ist die Haftung auf vorhersehbare typische Schäden begrenzt, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, gilt die Haftungsbegrenzung nicht. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
4.4 Teillieferungen sind zulässig.
4.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht im Falle des Satz 1 in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu verlangen; die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

5 Erfüllungsort und Gefahrübergang
5.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
5.2 Für Unternehmer gilt:
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ansprüche aus Transportschäden sind vom Besteller geltend zu machen. Es ist Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
5.3 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

6 Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
6.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
6.3 Eine Gutschrift für Wechsel und Schecks erfolgt nur unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages. Wir behalten uns die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten vor. Kosten- und Diskontspesen hat der Besteller zu tragen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vorlage und Protest. Bei Protesterhebung eigener Wechsel, des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel, sind wir berechtigt, sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks nehmen wir nicht an.
6.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten und gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Das Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
6.5 Wenn uns Umstände nach Vertragsabschluss bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder der Besteller Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig zu machen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
6.6 Der Besteller ist zur Aufrechnung von Zahlungen nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt gegenüber Unternehmern auch bezüglich des Zurückbehaltungsrechts.
6.7 Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.
6.8 Mit schuldbefreiender Wirkung können Zahlungen nur auf das von uns bei Rechnungsstellung angegebene Konto sowie an Angestellte unserer Firma erfolgen, denen wir Inkassovollmacht erteilt haben.

 

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
Gegenüber Unternehmern gelten die nachfolgenden Bedingungen:
7.2 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind, und die dafür hergegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Das gilt darüber hinaus auch für künftig entstehende Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldenforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Besteller tritt uns die Forderungen auf den Saldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderungen ab.
Gerät der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klagegemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.6 Der Besteller ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang uns zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Soweit die Ware verarbeitet oder vermischt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehaltes zum Gesamtwarenwert. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab.
7.7 Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
7.8 Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

 

8 Gewährleistung
8.1 Ist der Besteller Kaufmann, setzen seine Gewährleistungsansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.3 Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Gegenüber Verbrauchern und bei Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadensersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem Besteller nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte. Andere Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung mit Ausnahme von Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
8.4 Für Rückgriffsansprüche des Bestellers nach den Regeln zum Verbrauchsgüterkauf gelten die Bedingungen unter Nummer 2 und 3 nur bezüglich der Schadensersatzansprüche.
8.5 Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Für vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.

 

9 Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sind gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um voraussehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unberührt durch diesen Haftungsausschluss bleiben Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
9.2 Unberührt durch diesen Haftungsausschluss bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

10 Ausfuhrkontrollbestimmung
10.1 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von uns gelieferte Ware deutschen oder ausländischen Ausfuhrbestimmungen unterliegen kann. Der Besteller ist für die Einhaltung dieser Ausfuhrbestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich. Er verpflichtet sich ausdrücklich, über die erhaltene Ware nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verfügen.

 

11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist, ist Schweinfurt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
Schweinfurt ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, wenn der Wohn-, Geschäftssitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartner im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Software

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FIS-ASP GmbH für Softwareüberlassung – Dokument zum Download

1 Geltung der Vertragsbedingungen, Vertragsgegenstand und -abschluss
1.1 FIS-ASP vertreibt Softwareprodukte im überwiegend kommerziellen Anwendungsbereich. Grundlage der Lieferung und Überlassung an die Auftraggeber sind ausschließlich folgende Vereinbarungen in der angegebenen Reihenfolge:
der jeweilige Softwareüberlassungs- und Softwarepflegevertrag; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FIS-ASP GmbH für Softwareüberlassung und für Beratungsleistungen; die Regeln der allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste.
Andere Bedingungen – insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn FIS-ASP nicht ausdrücklich widerspricht. Die Softwareüberlassung erfolgt grundsätzlich nach dem Vertragstyp Kauf gegen einmalige Vergütung. Datenträger und Dokumentation werden Eigentum des Auftraggebers. Andere Vertragstypen (z. B. Miete) sind jeweils einzelvertraglich zu vereinbaren.
1.2 Mit den FIS-ASP-Softwareprodukten wird teilweise fremde Software ausgeliefert. FIS-ASP vermittelt für diese Software nur die Rechte, die zur Nutzung der Programme zusammen mit der FIS-ASP-Software notwendig sind. Das Urheberrecht für fremde Software liegt nicht bei der FIS-ASP. Es gelten teils andere Überlassungs- und Vertragsregeln als für die FIS-ASP-Software. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist darin grundsätzlich nicht enthalten. Die Regelungen für die Überlassung fremder Software ergeben sich aus dem für diese Software geschlossenen Vertrag.
1.3 Die Software bestehend aus den Programmen und den schriftlichen Unterlagen ist gesetzlich für FIS-ASP oder Dritte durch das Urheberrecht, durch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, teils durch das Patentrecht und außerdem durch das Wettbewerbsrecht und durch Warenzeichen und Ausstattungsrechte geschützt.
Eine Verletzung der Rechte löst Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche aus und kann strafbar sein. Der Schutz gilt ohne besondere Vereinbarung weltweit und gegenüber jedermann. Verletzt der Auftraggeber Schutzrechte an den Softwareprodukten, so ist FIS-ASP berechtigt, dem Auftraggeber die Nutzungsbefugnis zu entziehen.
1.4 Änderungen und Erweiterungen der Software führt der Auftraggeber auf eigenes Risiko durch und nur, soweit er technisch hierzu ohne unerlaubtes Dekompilieren in der Lage ist. FIS-ASP weist den Auftraggeber hiermit nachdrücklich auf Risiken, Nachteile bei der Betriebssicherheit, der Gewährleistung (vgl. Abschnitt 5.8, 2. Unterabsatz) und bei der Softwarepflege hin. FIS-ASP verfügt nicht über die Befugnis, dem Auftraggeber die Änderung oder Erweiterung fremder Software zu gestatten.
FIS-ASP ist durch Entwicklungen des Auftraggebers nicht gehindert, das Produkt insbesondere zu vermarkten, zu ergänzen oder zu verändern, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber an der Entwicklung beteiligt war.
1.5 FIS-ASP kann schriftliche Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen. Im Zweifel gelten das Angebot und die Auftragsbestätigung der FIS-ASP bzw. der abgeschlossene Vertrag.
1.6 Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. sind geistiges Eigentum der FIS-ASP (vgl. Abschnitt 4) und dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben und zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.

 

2 Auswahl der Produkte und Leistungen
Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; er trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter der FIS-ASP oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Für eine eventuelle Haftung der FIS-ASP gilt Abschnitt 13.

 

3 Liefergegenstand
3.1 FIS-ASP liefert die Software entsprechend der Produktbeschreibung bzw. dem Handbuch. Eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schuldet FIS-ASP nicht. Mit den Darstellungen im Handbuch, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen usw. werden keine Beschaffenheitsmerkmale garantiert.
Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der FIS-ASP begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die FIS-ASP. Garantien, wie z. B. die Vereinbarung von Beschaffenheitsmerkmalen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der FIS-ASP. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert. Insoweit können sich Abweichungen von der Produktbeschreibung bzw. dem Handbuch ergeben.
3.2 Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Programme (z. B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) werden auf Anfrage mitgeteilt.

 

4 Urheberrecht
4.1 Alle Rechte an der Software, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Pflege überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich FIS-ASP zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen nur die in Abschnitt 5 bis 7 genannten nicht ausschließlichen Befugnisse.
4.2 Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software unter Benutzung der FIS-ASP-Software als Vorlage.

 

5 Nutzungsbefugnisse
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die folgenden Regeln einzuhalten:
5.1 FIS-ASP vergibt für auszuliefernde Softwareprodukte jeweils eine eindeutige Lizenznummer. Softwareprodukte mit derselben Lizenznummer dürfen zu einer Zeit nur in einer Installation auf einem Rechnersystem an einem Installations-Standort produktiv genutzt werden (Hauptinstallation). Die Lizenznummer ist auch Grundlage der Abrechnung. Der Auftraggeber muss sie benennen, um Gewährleistung und Pflegeleistungen zu erhalten.
5.2 Der Auftraggeber richtet pro produktiver Installation mit den Programmen höchstens vier weitere Installationen zum Zwecke des laufenden Testens und zum Zwecke der internen Schulung ein („Testinstallationen“). Eine Installation ist die Summe aller Komponenten, die mittelbar oder unmittelbar auf einen Satz Datenbanken zugreifen oder mit einem Satz Datenbanken interoperieren. Ein Satz Datenbanken ist dadurch bestimmt, dass jede Datenbanktabelle nicht mehr als einmal enthalten ist.
5.3 Die Software wird produktiv nur zu dem Zweck eingesetzt, die eigenen Geschäftsvorfälle abzuwickeln und die von solchen Unternehmen, die mit dem Auftraggeber gemäß § 15 Aktiengesetz verbunden sind (Konzernunternehmen). Dies gilt auch für Testinstallationen. Ein Rechenzentrumsbetrieb ist nicht erlaubt.
5.4 Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert werden, befinden sich in Räumen des Auftraggebers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz. Die zu einer Installation gehörenden Anwenderdatenbanken sind auf Datenspeichergeräten gespeichert, die an nur einem Standort stehen, der im Land des Vertragsabschlusses liegt.
5.5 Der Auftraggeber darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Softwareprodukte im notwendigen Umfang Sicherungskopien erstellen. Bei jeder Vervielfältigung auf einem beweglichen Datenträger ist diese als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der FIS-ASP nicht entfernen oder verändern.
5.6 Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter der FIS-ASP immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
5.7 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen.
5.8 Der Auftraggeber darf nach § 69 c Nr. 2 UrhG die Programme für eigene Zwecke umarbeiten und Änderungen und Erweiterungen der Software durchführen.
FIS-ASP leistet für ein Softwareprodukt, das der Auftraggeber geändert hat, keine Gewähr, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.
5.9 Vor einer Dekompilierung der Programme fordert der Auftraggeber FIS-ASP schriftlich mit angemessener Frist auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn diese Aufforderung trotz schriftlicher Fristsetzung erfolglos blieb, ist der Auftraggeber in den Grenzen des § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z. B. nach § 69 e Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 Nr.2 UrhG) verschafft er FIS-ASP eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der FIS-ASP gegenüber zur Einhaltung der in Abschnitt 4 bis 7 festgelegten Regeln verpflichtet.
5.10 Bei der Lieferung der Software aufgrund der Bestellung des Auftraggebers oder aufgrund des vom AG unterzeichneten Softwareüberlassungsvertrages beginnen die Befugnisse des Auftraggebers mit Eingang der Software. Für Software, die er nicht aufgrund seiner ersten Bestellung bekommt, sondern z. B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege, beginnen diese Befugnisse, sobald er die Programme auf einer Festplatte speichert oder in einer CPU verarbeitet. Sobald er die neuen Programme produktiv nutzt, erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassenen und nun ersetzten Programme seine Befugnisse nach Abschnitt 5 bis 7. Jedoch darf er drei Monate lang die neuen Programme als Testsystem nutzen. Für die Rückgabe gilt Abschnitt 15.
5.11 Jede Nutzung der Programme, die über die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder in den allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenlisten hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FIS-ASP. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt FIS-ASP als Schadensersatz den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut allgemein gültiger FIS-ASP Preis- und Konditionenliste in Rechnung. Höherer Schadensersatz bleibt vorbehalten.
5.12 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung oder die Vergütung betrifft, FIS-ASP im Voraus schriftlich anzuzeigen und gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung von FIS-ASP einzuholen.
5.13 Beim Vertragstyp Kauf erhält der Auftraggeber die Rechte für grundsätzlich unbeschränkte Dauer.

 

6 Konfiguration, Mitteilungspflicht
6.1 Der Auftraggeber ist technisch und rechtlich frei, die Installation jederzeit zu vergrößern. Bei der Vergrößerung der Installation leistet FIS-ASP für das Softwareprodukt keine Gewähr, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Vergrößerung der Installation in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Mangel oder Fehler steht.
6.2 Der Auftraggeber gestattet FIS-ASP, jede Installation einmal jährlich zu überprüfen, also die Übereinstimmung mit der bisherigen Bestellung und den vertraglichen Vereinbarungen festzustellen, den Wert nach der dann allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste zu berechnen und eine eventuelle Wertdifferenz nachzufordern. Auf Wunsch von FIS-ASP tritt an die Stelle der Überprüfung die schriftliche Mitteilung des Auftraggebers zu den aktuellen Installationsdaten.
6.3 Eine Rückgabemöglichkeit der Nutzungsberechtigung oder ein Umtausch bei geringerer tatsächlicher Nutzung besteht nicht. Der Auftraggeber kann jedoch die Pflege reduzieren.

 

7 Weitergabe
7.1 Der Auftraggeber darf die Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, Dritten nur durch Weiterverkauf (also nicht z. B. durch Miete) überlassen und nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung. Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche vorherige Zustimmung der FIS-ASP, welche FIS-ASP nicht unbillig verweigern wird. Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber der FIS-ASP an die dann geltenden Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet.
7.2 Der Dritte ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn der Auftraggeber gegenüber FIS-ASP schriftlich versichert hat, dass er alle Original-Programmkopien dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Abschnitt 15 gilt entsprechend.

 

8 Mitwirkung des Auftraggebers
8.1 Um eine termingerechte Lieferung sicherzustellen, hat der Auftraggeber der FIS-ASP rechtzeitig die zur Lieferung benötigten Daten zur Verfügung zu stellen (Installationsart, Rechnertyp).
8.2 Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software. Dabei sind insbesondere die Vorgaben der FIS-ASP und die Vorgaben im Handbuch umfassend zu beachten.
Insbesondere die Dimensionierung von Hardwarekomponenten liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
8.3 Der Auftraggeber unterstützt FIS-ASP bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen usw. mitwirkt. Er gewährt FIS-ASP unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software und trägt die Kosten hierfür. Seine wesentlichen Belange sind hierbei zu wahren; insbesondere beachtet FIS-ASP den Datenschutz. Wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist oder gestattet wird, trägt der Auftraggeber sämtliche nachteiligen Folgen (z. B. die bei FIS-ASP hierdurch entstehenden Mehrkosten).
8.4 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, welcher der Gesprächspartner der FIS-ASP ist und die erforderlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Kundenbetreuer der FIS-ASP. Die Erreichbarkeit des Ansprechpartners muss sichergestellt sein.
8.5 Der Auftraggeber testet gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programmes beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
8.6 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse usw.

 

9 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit
9.1 Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm und das Handbuch dem Auftraggeber durch Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen werden. Installation und Inbetriebnahme der Software obliegen dem Auftraggeber; er kann FIS-ASP damit beauftragen.
9.2 FIS-ASP liefert Software im aktuellen Programmstand binnen eines Monats, in einem früheren Programmstand binnen zweier Monate aus, jeweils ab Vertragsabschluss oder auf Abruf. Kürzere Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusage der FIS-ASP. FIS-ASP hat Störungen durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen, Brand und andere unverschuldete Umstände nicht zu vertreten.
9.3 Wenn FIS-ASP auf Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. FIS-ASP wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
9.4 FIS-ASP gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Bei der Bemessung der Frist sind die Bedeutung und der Umfang des Auftrages zu berücksichtigen. Nachfristsetzungen müssen jedoch zumindest zwölf Arbeitstage betragen.

 

10 Preis, Zahlung, Vorbehalt
10.1 Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis; Preisänderungen bis zur Lieferung bleiben außer Betracht. Im Übrigen gelten die Zu- und Abschläge aus der allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
10.2 Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit berechnet FIS-ASP – unbeschadet weitergehender Rechte – Zinsen in Höhe des jeweils gesetzlich gültigen Verzugszinssatzes, derzeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB.
10.3 FIS-ASP kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann FIS-ASP eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
10.4 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
10.5 FIS-ASP behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen (z. B. Datenträger und Handbuch) bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat FIS-ASP bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der FIS-ASP zu unterrichten.

 

11 Untersuchungs- und Rügepflicht
11.1 Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der FIS-ASP eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB.
11.2 Der Auftraggeber erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen der FIS-ASP schriftlich. Nur der benannte Ansprechpartner (Abschnitt 8.4) ist zu Rügen befugt.

 

12 Sach- und Rechtsmängel
12.1 Für Informationen, Daten, Programme u. ä., die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung beigestellt werden, übernimmt FIS-ASP keine Haftung.
12.2 FIS-ASP leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Besteller bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann, und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der FIS-ASP oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der FIS-ASP begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die FIS-ASP. Garantien, wie z. B. die Vereinbarung von Beschaffenheitsmerkmalen, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der FIS-ASP.
12.3 Der Auftraggeber wird FIS-ASP auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (vgl. Abschnitt 11). Nur der benannte Ansprechpartner (Abschnitt 8.4) ist zu Rügen befugt. Auch für die Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nach Abschnitt 8.
12.4 Für den Fall von Mängeln hat FIS-ASP zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei der Bemessung der Frist sind die Bedeutung und der Umfang des Auftrages zu berücksichtigen. Fristsetzungen müssen jedoch mindestens 12 Arbeitstage betragen. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass FIS-ASP zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Auftraggeber muss einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen. In diesem Zusammenhang kann FIS-ASP auch alternative Lösungen anbieten.
Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder bessert FIS-ASP auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
Für Schadensersatz gilt Abschnitt 13. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, z. B. auf Aufwendungsersatz bei einer Mangelbeseitigung durch Dritte.
12.5 Der Auftraggeber hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind. Leistungen, welche die FIS-ASP erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, sind wie folgt zu vergüten:
FIS-ASP berechnet, soweit nicht im Einzelfall eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die erbrachten Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit sowie gegebenenfalls Material (z. B. Dokumentation) und Computernutzungszeit gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste.
Der Auftraggeber erstattet außerdem Nebenkosten wie Übernachtungs- und Fahrtkosten nach Aufwand sowie Spesen gemäß den Sätzen der allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste.
Generell werden die Reise- und Nebenkosten ab Standort des Beraters in Rechnung gestellt.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
12.6 FIS-ASP erklärt, dass ihr bezüglich der erbrachten Leistungen keine Rechte Dritter bekannt sind.
Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von FIS-ASP seine Rechte verletzt, wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich und umfassend FIS-ASP benachrichtigen.
Der Auftraggeber ermächtigt bereits jetzt die FIS-ASP, die geltend gemachten Ansprüche, soweit zulässig, auf eigene Kosten abzuwehren. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. FIS-ASP kann nach ihrem Ermessen die außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten führen, die Ansprüche des Dritten erfüllen oder die angegriffenen Gegenstände durch vertragsgemäße andere Gegenstände ersetzen.
Diese Regelung gilt nicht, wenn die Verletzung von Schutzrechten Dritter auf einer vertragswidrigen Nutzung der Softwareprodukte durch den Auftraggeber beruht.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften für Rechtsmängel mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

 

13 Haftung
13.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet FIS-ASP Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:
a) bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für welche FIS-ASP eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
b) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf 0,5 % des Auftragswertes für jeden Arbeitstag des Verzuges, insgesamt jedoch in allen Fällen auf maximal 5 % des Auftragswertes bis in Höhe von maximal EUR 25.000,00 aus dem einzelnen Vertrag.
c) darüber hinaus, soweit FIS-ASP gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. aus Abschnitten 5 und 8) bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13.2 Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.
13.3 Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen FIS-ASP auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (Abschnitt 12) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

 

14 Geheimhaltung und Verwahrung
14.1 FIS-ASP verpflichtet sich, alle ihr vom Auftraggeber zugehenden Informationen vertraulich zu behandeln. FIS-ASP beachtet das Datenschutzrecht. FIS-ASP darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten.
14.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheim zu halten. Mitarbeiter und Dritte, die Zugang zu Vertragsgegenständen haben, sind schriftlich über das Urheberrecht der FIS-ASP und die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf die Einhaltung unmittelbar zugunsten FIS-ASP zu verpflichten.
14.3 Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um einen Missbrauch auszuschließen.

 

15 Ende des Nutzungsrechts
15.1 Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien heraus und löscht gespeicherte Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber FIS-ASP.
15.2 Die Nebenpflichten aus diesem Vertrag (z. B. aus Abschnitt 5 und Abschnitt 14) bleiben auf Dauer bestehen.

 

16 Softwarepflege
16.1 FIS-ASP erbringt im Rahmen der zu vereinbarenden Softwarepflege die in der allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste genannten Leistungen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt und die unmittelbar davor ausgelieferte Softwareversion erbracht. Der Auftraggeber muss stets alle seine Installationen vollständig in Pflege halten oder die Pflege insgesamt aufkündigen.
16.2 Für Leistungsstörungen im Rahmen der Softwarepflege gelten die Regeln dieses Vertrages wie bei Kauf der Software. An die Stelle der Rückgängigmachung des Vertrages (Abschnitt 12.4) tritt die außerordentliche Kündigung.
16.3 Die Vereinbarung über die Softwarepflege kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens zum Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. FIS-ASP behält sich die außerordentliche Kündigung insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die Vertragspflichten nach Abschnitt 5 bis 7 oder Abschnitt 14 mehrfach oder grob verletzt oder wenn er mit der Zahlung der Pflegegebühren in Verzug ist.
16.4 Die Leistungen der FIS-ASP im Rahmen der Softwarepflege sind gesondert zu vergüten. Grundsätzlich erfolgt die Vergütung entsprechend der allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste.
Soweit die Vergütung der Softwarepflege als Prozentsatz des Kaufpreises für die Software festgesetzt ist, kann FIS-ASP den Prozentsatz mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres ändern. Wenn der Auftraggeber in diesem Fall nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist FIS-ASP in der Ankündigung hin.
16.5 Wenn der Auftraggeber die Softwarepflege nicht sofort ab Auslieferung der Software bestellt, sondern erst nachträglich, hat er, um auf den dann aktuellen Softwarestand zu kommen, die Softwarepflegegebühren nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung der Softwarepflege ab Auslieferung der Software zu bezahlen gehabt hätte.
Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber für ein Produkt, für das er keine Softwarepflege abschließen will, die aktuelle Softwareversion von FIS-ASP beziehen will.

 

17 Dienstleistungen
Unterstützungsleistungen und andere Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen der Kauf- und Pflegeverträge erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren (vgl. auch Abschnitt 12.5) und entsprechend der allgemein gültigen FIS-ASP Preis- und Konditionenliste zu vergüten. Hinsichtlich dieser Leistungen gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FIS-ASP GmbH für Beratungs- und Betriebsleistungen“.

 

18 Ausfuhrgenehmigungen
Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle entsprechenden Rechtsvorschriften einzuhalten. Auf Verlangen von FIS-ASP verpflichtet sich der Auftraggeber schriftlich, die Softwareprodukte im Land der Installation zu belassen.

 

19 Sonstiges
19.1 Auf Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP findet deutsches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit von Gesetzen über den Internationalen Handelskauf bzw. des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
19.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern ist – soweit zulässig – Schweinfurt. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter, durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht erfolgversprechend.
19.3 Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners übertragen werden.
19.4 Änderungen und Ergänzungen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung/Abänderung des Schriftformerfordernisses.
19.5 Falls ein Vertragspartner es unterlässt oder darauf verzichtet, irgendein Recht auszuüben oder geltend zu machen, so gilt dies nicht als Verzicht auf irgendein anderes Recht.
19.6 Sind oder werden einzelne vertragliche Bestimmungen zwischen dem Auftraggeber und FIS-ASP ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch wirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst erreicht wird. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke, soweit hierfür keine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind.

anschrift

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Röthleiner Weg 4
D-97506 Grafenrheinfeld

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Fax: +49 97 23 / 91 88-600

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